Statuten
Quartierverein Obernau Statuten 2018 |
Allgemeines
§1 Name und Zweck
Unter dem Namen Quartierverein Obernau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Er bezweckt die Wahrung gemeinsamer Interessen der Obernauer Einwohner und Einwohnerinnen gegenüber Behörden und Privaten, sowie die Förderung des Kontaktes unter der Bevölkerung.
Der Quartierverein ist politisch und konfessionell neutral.
§2 Gebiet
Das Interessensgebiet des Vereins bildet der Stadtteil ungefähr westlich einer Linie Vordersienen - Vorderhackenrain. Die Gebietsaufteilung ist in einem offiziellen Stadtplan festgehalten, der integrierender Bestandteil dieser Statuten ist.
Mitgliedschaft
§3 Mitgliedschaft
Dem Verein können natürliche sowie juristische Personen angehören:
- Einzelpersonen
- Familien, zusammenlebende Paare
- andere natürliche und juristische Personen, die am Vereinsgeschehen interessiert sind
§4 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich in besonderer Weise um das Quartier oder den Verein verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§5 Aufnahme
Der Antrag um Aufnahme in den Quartierverein erfolgt mit einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt den Entscheid dem Neumitglied mit.
Rekursinstanz ist die Mitgliederversammlung.
§6 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung
- bei Nichtbezahlens von Jahresbeiträgen
- durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung
- durch Tod
Organisation
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren, Rechnungsrevisorinnen
§8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung (MV). Sie findet jeweils im Frühling statt.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden und ist innert drei Monaten durchzuführen.
§9 Befugnisse der Mitgliederversammlung
Es stehen der Mitgliederversammlung folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls und des Jahresberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Wahl des Präsidenten, der Präsidentin und des übrigen Vorstandes, der Rechnungsrevisoren, Revisorinnen und der Stimmenzählenden
- Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
- Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, die traktandiert sind
- Änderung der Statuten gemäss §18
- Ausschlüsse von Mitgliedern
§10 Einladungen
Die Einladungen mit Traktandenliste zu den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen müssen spätestens drei Wochen vor deren Durchführung an die Mitglieder verschickt werden.
Für jede Mitgliederversammlung ist das Traktandum "Verschiedenes" vorzusehen. Unter diesem Traktandum dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
§11 Anträge
Anträge von Mitgliedern zu Geschäften über die Beschluss gefasst werden soll, sind bis 30 Tage vor der Durchführung der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Eine finanzielle Unterstützung von Mitgliederanträgen kann durch die MV gewährt werden, ist aber in der Einladung zur MV speziell zu traktandieren, sofern der Betrag Fr. 2‘000.- oder höher ist. Eine entsprechend rechtzeitige Einreichung an den Vorstand ist daher zu berücksichtigen (siehe auch §10 Einladung).
Die finanzielle Unterstützung aller durch die MV gutgeheissenen Mitgliederanträge darf in der Gesamtsumme den Betrag von maximal 10% des Vereinsvermögens der aktuellen Rechnung nicht überschreiten. Wird die 10% Marke überschritten, so ist die Finanzierung auf mehrere Vereinsjahre zu verteilen. In diesem Fall reduziert sich der zur Verfügung stehende Betrag für Mitgliederanträge in den Folgejahren entsprechend.
§12 Abstimmungen
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme an der Mitgliederversammlung. Partner- und Familienmitgliedschaften haben zwei Stimmen.
Ein Mitglied kann sich durch ein anderes an der MV vertreten lassen. Eine schriftliche Vertretungsvollmacht ist an die Mitgliederversammlung mitzubringen, wobei nur eine Vertretung übernommen werden kann.
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Wird geheime Abstimmung verlangt – selbst von nur einem Mitglied – ist dem Begehren stattzugeben.
Es gilt das Einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Ausgenommen sind Statutenrevision und Auflösung des Vereins, wo eine ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
Der Präsident, die Präsidentin stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
§13 Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt die laufenden und die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Vereinsgeschäfte. Er setzt sich zusammen aus:
- Präsident oder Präsidentin
- Vizepräsident oder Vizepräsidentin
- Aktuar oder Aktuarin
- Protokollführer oder Protokollführerin
- Kassier oder Kassierin
- einem oder mehreren Beisitzern, Beisitzerinnen
Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre bestellt und ist wiederwählbar. Der Präsident, die Präsidentin wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin mit Kassier/Kassierin oder Aktuar/Aktuarin.
§14 Revisoren, Revisorinnen
Zwei Rechnungsrevisoren, Rechnungsrevisorinnen prüfen Kassa- und Rechnungswesen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung alljährlich Bericht. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. An jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein neues Mitglied auf drei Jahre gewählt, welches im ersten Jahr als Ersatzrevisor oder Ersatzrevisorin amtet.
Geschäftliches
§15 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen; diese können pro Mitgliedart unterschiedlich sein
- Erlös aus eigenen Veranstaltungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Zinserträgen des Vereinsvermögens
Amtierende Vorstandsmitglieder sowie Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Buchführung ist jeweils per
31. Dezember abzuschliessen.
§16 Finanzkompetenzen
Ordentliche, durch den normalen Geschäftsgang bedingte Ausgaben bis zu Fr. 2‘500.-- liegen im Kompetenzbereich des Vorstandes. Dieser Betrag verändert sich gemäss Landesindex der Konsumentenpreise (Stand Dezember 2015: 100 Punkte).
An der MV budgetierte und bewilligte Ausgaben fallen nicht unter diese Regelung. Ebenfalls nicht zur Anwendung kommt §11 Anträge.
Dem Vorstand stehen pro Jahr und Vorstandsmitglied Fr. 300.- für einen gemeinsamen Ausflug usw. als Wertschätzung für die geleistete Arbeit während dem Vereinsjahr zur Verfügung. Dieser Betrag verändert sich gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (Stand Dezember 2015: 100 Punkte).
§17 Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet dieser nur mit dem Vereinsvermögen.
Mit Aufgaben betraute Personen und Mitglieder sind durch eine Betriebshaftpflicht-Versicherung gegen allfällige Haftungsansprüche versichert.
§18 Statuten
Eine Revision der Statuten kann nur an einer Mitgliederversammlung mit ¾ - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Neufassung muss mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugestellt werden.
§19 Auflösung
Die Auflösung des Vereins, die in der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung speziell traktandiert sein muss, erfolgt durch Beschluss mit ¾ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren, Liquidatorinnen und entscheidet durch einfaches Mehr über Sicherstellung oder Verwendung eines allfälligen Vermögens.
§20 Inkraftsetzung
Diese Statuten ersetzen jene vom 22. April 1994. Sie sind an der Mitgliederversammlung vom 27. April 2018 genehmigt worden und treten ab diesem Datum in Kraft.
Obernau, 27. April 2018
Der Präsident Der Aktuar
Thomas Unternährer Markus Zimmermann