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Statuten
Art.
1 Name und Zweck
Unter dem Namen Quartierverein Obernau besteht ein Verein
im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Er bezweckt die Wahrung gemeinsamer Interessen der Obernauer
Einwohner gegenüber Behörden und Privaten, sowie
die Förderung des Kontaktes unter der Bevölkerung.
Der Quartierverein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Gebiet
Das Interessengebiet des Vereins bildet der Gemeindeteil
ungefähr westlich einer Linie Vordersienen- Vorderhackenrain.
Art. 3 Mitglieder
Dem Verein können beitreten:
einzelne Quartierbewohner
Familien
Haus- und Grundeigentümer
Geschäftsinhaber des Quartiers
andere natürliche und juristische Personen, die am
Vereinsgeschehen interessiert sind.
Art. 4 Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, aufgrund einer
schriftlichen Beitrittserklärung. Rekursinstanz ist
die Generalversammlung.
Art. 5 Austritt
Die Mitgliedschaft endet
durch schriftliche Austrittserklärung
bei Nichtbezahlens von Jahresbeiträgen
durch Ausschluss durch die Generalversammlung
durch Tod
Art. 6 Stimmrecht
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme an der
Generalversammlung. Jede Familie hat nur ein Stimmrecht.
Ein Mitglied kann sich durch ein anderes an der GV vertreten
lassen. Es kann nur eine Vertretung übernommen werden.
Die Vertreter von juristischen Personen werden von diesen
selbst bestimmt.
Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
die Rechnungsrevisoren
Art. 8 Generalversammlung
Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Sie findet jeweils
im Frühling statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung
kann vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder
verlangt werden und ist innert 3 Monaten durchzuführen.
Art. 9 Befugnisse der Generalversammlung
Es stehen der Generalversammlung folgende Befugnisse zu:
Genehmigung des Protokolls und des Jahresberichtes
Genehmigung der Jahresrechnung und Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes,
der Rechnungsrevisoren und der Stimmenzähler
Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder,
die traktandiert sind
Änderung der Statuten gemäss Art. 17
Ausschlüsse von Mitgliedern
Art.10 Einladungen
Die Einladungen mit Traktandenliste zu den ordentlichen
und ausserordentlichen Generalversammlungen müssen
spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung
an die Mitglieder verschickt werden.
Für jede Generalversammlung ist das Traktandum "Verschiedenes"
vorzusehen. Unter diesem Traktandum dürfen aber keine
Beschlüsse gefasst werden.
Art.11 Anträge
Anträge von Mitgliedern, die an der Generalversammlung
zur Abstimmung gelangen sollen, sind bis 31. März des
laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art.12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Protokollführer,
Kassier und einem oder mehreren Beisitzern.
Der Vorstand wird jeweils auf 2 Jahre bestellt und ist wiederwählbar.
Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt,
der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt
die laufenden und die ihm von der Generalversammlung übertragenen
Vereinsgeschäfte.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident
oder Vizepräsident mit Kassier oder Aktuar.
Art.13 Revisoren
Zwei Rechnungsrevisoren prüfen Kassa- und Rechnungswesen.
Sie erstatten der Generalversammlung alljährlich Bericht.
Ihre Amtsdauer beträgt 3 Jahre. An jeder ordentlichen
Generalversammlung wird ein neues Mitglied auf 3 Jahre gewählt,
welches im ersten Jahr als Ersatzrevisor amtet.
Art.14 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Mitgliederbeiträgen
Zinserträgen des Vereinsvermögens
eventuellen Überschüssen aus Veranstaltungen
Spenden
Art. 15 Finanzkompetenzen
Vorstands-, Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei.
Ordentliche, durch den normalen Geschäftsgang bedingte
Ausgaben bis zu Fr. 1500.--liegen im Kompetenzbereich des
Vorstands. Dieser Betrag verändert sich gemäss
Landesindex der Konsumentenpreise (Stand Dezember 1982:
100 Punkte).
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das
Vereinsvermögen. Jede Haftpflicht einzelner Mitglieder
ist ausgeschlossen.
Art. 16 Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Wird geheime Abstimmung
verlangt -selbst von nur einem Mitglied - ist dem Begehren
stattzugeben.
Es gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten,
ausgenommen bei Statutenrevision und Auflösung des
Vereins.
Art. 17 Statuten
Eine Revision der Statuten kann nur an einer Generalversammlung
mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden. Die Neufassung muss wenigstens zwei Wochen vor der
Generalversammlung den Mitgliedern zugestellt werden.
Art. 18 Auflösung
Die Auflösung des Vereins, die in der Einladung zur
betreffenden Generalversammlung speziell traktandiert sein
muss, erfolgt durch Beschluss mit 3/4-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Die Generalversammlung bestimmt die Liquidatoren und entscheidet
durch einfaches Mehr Oder Sicherstellung oder Verwendung
eines allfälligen Vermögens
.
Diese Statuten ersetzen jene vom 4. Mai 1984. Sie sind an
der Generalversammlung vom 22. April 1994 genehmigt worden.
Obernau, 22. April 1994
QUARTIERVEREIN OBERNAU
Der Präsident der Aktuar
Heinz Duss Bruno Meier
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