Quartierverein Obernau
Quartierverein Obernau

Home

Quartierverein
Jahresprogramm
Beitritt
Statuten
Generalversammlung

Vorstand
Adressen
Kontakt

Quartier
Vereine
Firmen
Fotogallerie
Barverleih

Obernau
Geschichte

Statuten

Art. 1 Name und Zweck

Unter dem Namen Quartierverein Obernau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Er bezweckt die Wahrung gemeinsamer Interessen der Obernauer Einwohner gegenüber Behörden und Privaten, sowie die Förderung des Kontaktes unter der Bevölkerung.
Der Quartierverein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Gebiet

Das Interessengebiet des Vereins bildet der Gemeindeteil ungefähr westlich einer Linie Vordersienen- Vorderhackenrain.

Art. 3 Mitglieder

Dem Verein können beitreten:
einzelne Quartierbewohner
Familien
Haus- und Grundeigentümer
Geschäftsinhaber des Quartiers
andere natürliche und juristische Personen, die am Vereinsgeschehen interessiert sind.

Art. 4 Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Rekursinstanz ist die Generalversammlung.

Art. 5 Austritt

Die Mitgliedschaft endet
durch schriftliche Austrittserklärung
bei Nichtbezahlens von Jahresbeiträgen
durch Ausschluss durch die Generalversammlung
durch Tod

Art. 6 Stimmrecht

Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme an der Generalversammlung. Jede Familie hat nur ein Stimmrecht. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes an der GV vertreten lassen. Es kann nur eine Vertretung übernommen werden. Die Vertreter von juristischen Personen werden von diesen selbst bestimmt.

Art. 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
die Rechnungsrevisoren

Art. 8 Generalversammlung

Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Sie findet jeweils im Frühling statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden und ist innert 3 Monaten durchzuführen.

Art. 9 Befugnisse der Generalversammlung

Es stehen der Generalversammlung folgende Befugnisse zu:
Genehmigung des Protokolls und des Jahresberichtes
Genehmigung der Jahresrechnung und Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und der Stimmenzähler
Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, die traktandiert sind
Änderung der Statuten gemäss Art. 17
Ausschlüsse von Mitgliedern

Art.10 Einladungen

Die Einladungen mit Traktandenliste zu den ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen müssen spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung an die Mitglieder verschickt werden.
Für jede Generalversammlung ist das Traktandum "Verschiedenes" vorzusehen. Unter diesem Traktandum dürfen aber keine Beschlüsse gefasst werden.

Art.11 Anträge

Anträge von Mitgliedern, die an der Generalversammlung zur Abstimmung gelangen sollen, sind bis 31. März des laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Art.12 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Protokollführer, Kassier und einem oder mehreren Beisitzern.
Der Vorstand wird jeweils auf 2 Jahre bestellt und ist wiederwählbar. Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt die laufenden und die ihm von der Generalversammlung übertragenen Vereinsgeschäfte.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident mit Kassier oder Aktuar.

Art.13 Revisoren

Zwei Rechnungsrevisoren prüfen Kassa- und Rechnungswesen. Sie erstatten der Generalversammlung alljährlich Bericht. Ihre Amtsdauer beträgt 3 Jahre. An jeder ordentlichen Generalversammlung wird ein neues Mitglied auf 3 Jahre gewählt, welches im ersten Jahr als Ersatzrevisor amtet.

Art.14 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Mitgliederbeiträgen
Zinserträgen des Vereinsvermögens
eventuellen Überschüssen aus Veranstaltungen
Spenden

Art. 15 Finanzkompetenzen

Vorstands-, Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei. Ordentliche, durch den normalen Geschäftsgang bedingte Ausgaben bis zu Fr. 1500.--liegen im Kompetenzbereich des Vorstands. Dieser Betrag verändert sich gemäss Landesindex der Konsumentenpreise (Stand Dezember 1982: 100 Punkte).
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede Haftpflicht einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 16 Abstimmungen


Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Wird geheime Abstimmung verlangt -selbst von nur einem Mitglied - ist dem Begehren stattzugeben.
Es gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, ausgenommen bei Statutenrevision und Auflösung des Vereins.

Art. 17 Statuten

Eine Revision der Statuten kann nur an einer Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Neufassung muss wenigstens zwei Wochen vor der Generalversammlung den Mitgliedern zugestellt werden.

Art. 18 Auflösung

Die Auflösung des Vereins, die in der Einladung zur betreffenden Generalversammlung speziell traktandiert sein muss, erfolgt durch Beschluss mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Generalversammlung bestimmt die Liquidatoren und entscheidet durch einfaches Mehr Oder Sicherstellung oder Verwendung eines allfälligen Vermögens
.
Diese Statuten ersetzen jene vom 4. Mai 1984. Sie sind an der Generalversammlung vom 22. April 1994 genehmigt worden.

Obernau, 22. April 1994
QUARTIERVEREIN OBERNAU
Der Präsident der Aktuar
Heinz Duss Bruno Meier

Copyright 2007 by Quartierverein Obernau | Impressum | Letztes update: 12 Januar, 2010